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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 290

Steuerbefreiung versus „Schuldenkappung”

Wechselwirkung auf den Abzug von Schulden und Lasten

von Annette Höne

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz wurden bisherige Steuerbefreiungen z. T. modifiziert, darüber hinaus ermöglichen neu geschaffene Regelungen eine ganz oder teilweise steuerbegünstigte unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen. § 10 Abs. 6 ErbStG gibt vor, dass Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen, nicht abzugsfähig sind. Einzelheiten hierzu führt Abschn. 1 AEErb aus. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Steuerbefreiungen und die damit einhergehenden Begrenzungen des Abzugs von Schulden und Lasten dar. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass bei einem „rückwirkenden Wegfall von Steuerbefreiungen” nachträglich ein zusätzlicher Abzug von Belastungen in Betracht kommt.

I. Steuerbefreiung – Abzug von Schulden und Lasten

Die nachfolgende Übersicht bietet Ihnen einen Gesamtüberblick über die (wesentlichen) Steuerbefreiungen, die Folgen einer schädlichen Verfügung und die jeweilige Wechselwirkung auf den Abzug von Schulden und Lasten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Steuerbefreiung nach §§…/für…/i. H. v….
2. Wechselwirkung zu 1 beim Abzug von Schulden und Lasten
3. Ggf. ...

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