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Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen?
[i]Lauscher, Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen?, NWB 29/2010 S. 2290Die Frage, ob nach Wegfall der zweijährigen Antragsfrist für Antragsveranlagungen neben der vierjährigen Festsetzungsfrist zusätzlich auch die dreijährige sog. Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist, beschäftigt seit geraumer Zeit die Rechtsprechung (vgl. Lauscher, NWB 29/2010 S. 2290). Soweit ersichtlich ist, haben die Finanzgerichte bislang sämtlichen Klagen stattgegeben und die Finanzämter jeweils verpflichtet, die begehrten Veranlagungen auch nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist durchzuführen. Die Handhabung erfolgt in den einzelnen Bundesländern bzw. OFD-Bezirken jedoch weiterhin nicht einheitlich.
[i]OFD Münster: Anlaufhemmung für Antragsveranlagungen bis 2004 ja, ab 2005 neinNach Ablauf von vier, aber vor Ablauf von sieben Jahren beantragte Veranlagungen werden von Finanzämtern im Bezirk der OFD Münster nunmehr für die Jahre bis 2004 durchgeführt, ab 2005 jedoch abgelehnt. Ein gegen die Ablehnung der Veranlagung für 2005 gerichteter Einspruch wurde abgewiesen, da die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung nur Bedeutung für Veranlagungszeit-räume vor 2005 habe. Hiergegen wurde Klage vor dem FG Münster erhoben (Az.: 9 K 2309/10 E).