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Die Bedeutung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für Steuerberater
Entwarnung für die Freien Berufe
[i]Allgemein zum neuen Recht der Zahlungsdienste s. Frings, NWB 15/2010 S. 1151Am ist das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie durch alle Mitgliedstaaten sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter im EU-weiten Zahlungsverkehr geschaffen werden. Dies soll in erster Linie durch identische Anforderungen an die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute und gleiche Marktzugangskriterien geschehen, die wiederum sicherstellen, dass Kunden im Fall einer Insolvenz abgesichert sind. Wer im Inland gewerbsmäßig als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) (§ 8 ZAG). Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung für Mandanten unmittelbar in Zahlungsvorgänge eingebunden sind, weil sie für die im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung stehenden Zahlungen ein sog. Anderkonto eingerichtet haben, über das sie auftragsgemäß Zahlungen abwickeln, oder weil ihnen der Auftraggeber eine Kontovollmacht eingeräumt hat, sollen nach Auffassung von Linner/Frey (Auswirkungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auf die Tätigkeit von Steuerberatern, DStR 2010 S. 1153) gewerbsmäßige Zahlungsdienstleister sein, die grundsät...