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BVerfG: Fachberaterbezeichnungen (DStV e. V.) zulässig
Nachdem bereits der BFH bestätigte, dass Fachberaterbezeichnungen des DStV e. V. durch einen Steuerberater geführt werden dürfen, hat dies auch das BVerfG anerkannt (, Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de). Das BVerfG wies, wie auch zuvor der BFH, darauf hin, dass die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt werden muss.
Für die räumliche Absetzung kann z. B. die Seiten- oder Fußleiste des Geschäftspapiers genutzt werden.