1) Grundsätzlich trägt der anfechtende Gläubiger die Beweislast für das Vorliegen der eine Anfechtung begründenden Tatbestände,
mithin auch für eine objektive Gläubigerbenachteiligung.
2) Bestreitet der Anfechtungsgegner die Werthaltigkeit der ihm übertragenen Gesellschaftsanteile, obwohl erhebliche Indizien
für eine Werthaltigkeit der Anteile sprechen, trägt er insofern die sekundäre Beweislast, d.h. er muss seine Behauptung näher
konkretisieren und beweisen.
3) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn trotz der anfechtbaren Rechtshandlung noch genug Vermögen
zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers vorhanden ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Gläubigerforderung
bzw. deren Fälligkeit abzustellen.
4) Für die Unentgeltlichkeit einer Leistung gemäß § 4 AnfG kommt es auf die Werterelation zwischen der Leistung des Vollstreckungsschuldners
und der Gegenleistung des Empfängers an.
5) Eine unentgeltliche Leistung ist auch im Fall der sog. verschleierten Schenkung gegeben.
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