Schuldzinsen für zur Finanzierung eines Mietobjekts aufgenommene Darlehen trägt der Eigentümer selbst und sind deshalb als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages
seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht
und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet.
Soweit der als Kreditnehmer fungierende Ehegatte seinen Aufwendungsersatzanspruch für die – durch die verbleibenden Mieteinnahmen
nicht mehr gedeckten – Darlehenstilgungen nicht geltend macht, wendet er diesen Betrag dem Eigentümer-Ehegatten zu, ohne dass
dies der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Werbungskosten entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-47238
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2010 - 1 K 3830/08 E
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