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FG Rheinland-Pfalz 11.3.2010 6 K 2559/09, IWB 14/2010 S. 507

FG Rheinland-Pfalz | Anwendung der Ländergruppeneinteilung für Zusammenveranlagung mit im Gebiet der EU lebendem Ehepartner

Für die Prüfung, ob die absolute Wesentlichkeitsgrenze unterschritten ist und damit für Zwecke der Zusammenveranlagung mit dem in Deutschland wohnenden Ehegatten die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt werden kann, ist die Ländergruppeneinteilung auch dann anzuwenden, wenn der den Antrag stellende Ehegatte im Gebiet der EU seinen Wohnsitz hat (EFG 2010 S. 854).

Hinweis:

Streitig war, ob die in Polen wohnende Ehefrau des Kl. die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen kann. Der Kl. hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und bezog Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten lagen unter 90 v. H. der Gesamteinkünfte (relative Wesentlichkeitsgrenze). Somit kam es auf die absolute Wesentlichkeitsgrenze an, d. h. die nicht der de...BStBl 2003 I S. 637BStBl 2005 I S. 369BStBl 2007 II S. 106

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