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GewSt-Befreiung eines Pflegeheims gilt nicht für Dividende einer Organgesellschaft
Die Gewerbesteuerbefreiung für ein Pflegeheim gem. § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG gilt nicht für eine Dividende, die der Betreiber des Pflegeheims von einer Tochtergesellschaft erhält. Denn die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG stellt nur eine sog. beschränkte Steuerbefreiung dar, die auf die Einkünfte aus dem Betrieb des Pflegeheims beschränkt ist. Andere Einkünfte wie Dividenden bleiben damit [i]Beschränkte Steuerbefreiung [i]Strenge Voraussetzungengewerbesteuerpflichtig. Dies gilt nach Ansicht des BFH selbst dann, wenn
zwischen dem Betreiber des Pflegeheims und seiner Tochtergesellschaft eine gewerbesteuerliche Organschaft besteht und
die Organgesellschaft ausschließlich Leistungen für das Pflegeheim erbringt.
infoCenter „Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft”, NWB LAAAB-04863.
infoCenter „Gewerbesteuer”, NWB KAAAB-14433.
Rengier, Gewerb...