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BFH 10.03.2010 I R 41/09, BBK 15/2010 S. 689

GewSt-Befreiung eines Pflegeheims gilt nicht für Dividende einer Organgesellschaft

Die Gewerbesteuerbefreiung für ein Pflegeheim gem. § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG gilt nicht für eine Dividende, die der Betreiber des Pflegeheims von einer Tochtergesellschaft erhält. Denn die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG stellt nur eine sog. beschränkte Steuerbefreiung dar, die auf die Einkünfte aus dem Betrieb des Pflegeheims beschränkt ist. Andere Einkünfte wie Dividenden bleiben damit [i]Beschränkte Steuerbefreiung [i]Strenge Voraussetzungengewerbesteuerpflichtig. Dies gilt nach Ansicht des BFH selbst dann, wenn

  • zwischen dem Betreiber des Pflegeheims und seiner Tochtergesellschaft eine gewerbesteuerliche Organschaft besteht und

  • die Organgesellschaft ausschließlich Leistungen für das Pflegeheim erbringt.

Zum Thema:
  • infoCenter „Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft”, NWB LAAAB-04863.

  • infoCenter „Gewerbesteuer”, NWB KAAAB-14433.

  • Rengier, Gewerb...

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