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Prozessrecht | Nichtvollstreckung des ausländischen Urteils wegen unzumutbar knapper Frist für Prozesshandlungen
Eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von zwei Tagen, innerhalb deren der Vorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Überweisungswege über eine Post- oder Bankverbindung in der Schweiz eingezahlt werden muss, andernfalls das Verfahren „abgeschrieben” wird, ist mit deutschem Zivilprozessrecht unvereinbar, da es den Zugang zur nächsten Instanz de facto versperrt. Daher ist die Vollstreckbarerklärung (Art. 54b Abs. 2 Buchst. c LugÜ) der rechtskräftigen Schweizer Entscheidung wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre public ausgeschlossen.