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Finanzgericht Münster Urteil v. - 11 K 2790/09 Kg

Gesetze: BGB § 1615l Abs 2, EStG § 32 Abs 4 Satz 2

Kindergeld:

Unterhaltspflicht des Kindesvaters als eigene Einkünfte und Bezüge der Mutter (als Kind); Zufluss

Leitsatz

1) Zu den Voraussetzungen eines fiktiven Unterhaltsanspruchs gegen den Kindesvater nach § 1615l Abs. 2 BGB.

2) Ein im Einzelfall bestehender fiktiver Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater nach § 1615l Abs. 2 BGB ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Mutter (als Kind) jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Mittel tatsächlich nicht zufließen und auf diese auch nicht verzichtet wurde.

Fundstelle(n):
EStB 2010 S. 463 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2010 S. 2355
StBW 2010 S. 918 Nr. 20
OAAAD-46351

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Finanzgericht Münster, Urteil v. 17.06.2010 - 11 K 2790/09 Kg

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