Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Konstanz, 8 O 44/07 vom OLG Karlsruhe, 9 U 193/08 vom
Gründe
Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Beschwerde macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht unstreitig war, dass die Unterschriften des Zeugen F. auf den vom 25. Februar und datierenden Schriftstücken echt waren. Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen stets geltend gemacht, die betreffenden Namenszüge stammten nicht von dem angeblichen Urheber.
Gleichwohl hat der Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszugehen, dass die Parteien nach dem Sach- und Streitstand zu dem für die Beurteilung der Tatsachen- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übereinstimmend nicht mehr behauptet haben, die Unterschriften seien gefälscht worden. Vorbereitende Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt (§ 314 ZPO), überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Versäumnisurteil vom - XI ZR 3/04 - BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 6). Auf Seite 9 seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten nicht behauptet, die Unterschriften des Zeugen F. seien gefälscht. Diese Feststellung nimmt, obgleich sie in den Entscheidungsgründen zu II. enthalten ist, an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die von den sonstigen Urteilsbestandteilen abgesetzte, geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, sondern auch auf die tatbestandlichen Feststellungen, die in den (übrigen) Entscheidungsgründen enthalten sind (z.B. BGHZ 119, 300, 301; - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 3; Beschluss vom -IV ZR 275/96 -BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 3 und Urteil vom -XI ZR 280/89 -BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom ändert an der Tatbestandswirkung nichts.
Soweit die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, kann dem nicht (allein) mit der in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge begegnet werden. Vielmehr ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) anzubringen (; Urteile und vom jew. aaO sowie - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 1), was im vorliegenden Fall unterblieben ist.
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Fundstelle(n):
DAAAD-46320