An einer "Rückgängigmachung" des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG fehlt es, wenn die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages
und die Weiterveräußerung in aufeinander folgenden Urkunden vorgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn die Urkundenrollennummern
anderer Verträge dazwischen liegen, diese Verträge aber zum selben Komplex gehören und im selben Notartermin abgeschlossen
werden.
Die Verwertung einer aus dem ursprünglichen Vertrag verbliebenen Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des
Erstkäufers ist anzunehmen, wenn die Weiterveräußerung an einen Dritten erfolgt, dem der Erstkäufer das Grundstück vor der
Vertragsaufhebung bereits verkauft hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-46242
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.05.2010 - 3 K 24/10
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