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StuB 14/2010

Fristlose Kündigung wegen einmaliger Unterschlagung geringwertiger Sache unverhältnismäßig

Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss eine angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung sein. Die Kündigung des Arbeitnehmers wegen einer Unterschlagung von sehr geringwertigen Sachen kann unverhältnismäßig sein und ist dann unwirksam. „Absolute Kündigungsgründe” gibt es nicht. Mit dieser Begründung hob das BAG die außerordentliche Kündigung einer Supermarktkassiererin wegen Einlösens von zwei Leergut-Pfandbons im Wert von 1,30 € nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit auf. Auch der Vertrauensverlust in eine Kassiererin rechtfertigt die Kündigung bei einem einmaligen Delikt nicht (Fall „ Emmely”; ).

Praxishinweise

Zwar kann ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten sein...

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