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StuB 14/2010

Pflicht zur Prüfung des vom Bevollmächtigten ausgefüllten Formulars

Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners kann bereits dann vorliegen, wenn er ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt. Im streitbefangenen Verbraucherinsolvenzverfahren war auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten Antrag auf Verfahrenskostenstundung der vorgedruckte Satz angekreuzt: „In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden ...”. Dies war unrichtig. Wer eine Erklärung mit dem deutlich hervorgehobenen Textfeld „Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können.” unterschreibt, ohne den als richtig bestätigten Text zu lesen, lässt dasje...

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