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Abgabenordnung | Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns
Nach dem entfällt auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Heranziehung des in § 171 Abs. 8 Satz 2 und § 171 Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedankens).
Hält es das Finanzamt für erforderlich, die Besteuerungsgrundlagen durch eine Außenprüfung zu überprüfen, wird die Festsetzungsverjährung bekanntlich durch die begonnene Außenprüfung gehemmt (welche selbstredend vor Ablauf der Verjährungsfrist beginnen muss). Das Gleiche sieht das Gesetz vor, wenn die angeordnete Außenprüfung des Steuerpflichtigen we...