BGH Beschluss v. - IX ZR 187/08

Zulassungsrevision: Fehlerhafte Rechtsanwendung als Zulassungsgrund

Gesetze: § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 25 U 7/08 Urteilvorgehend Az: 17 O 251/07 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

21. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

32. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.

4Der Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. , NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).

5Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

6Auch Willkür liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).

Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.

Kayser                               Gehrlein                               Vill

                   Lohmann                                Pape

Fundstelle(n):
GAAAD-46011