Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Augsburg, 7 IN 393/09 vom LG Augsburg, 7 T 3993/09 vom
Gründe
Die gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Ein Zulassungsgrund scheidet aus, soweit die Schuldnerin geltend macht, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung sei infolge der Titulierung durch ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein. Den ihm obliegenden Nachweis kann der Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels führen; hierfür genügt bereits eine vollstreckbare Urkunde (, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; , ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6). Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen ( aaO S. 292 Rn. 6 m.w.N.). Genügt bereits eine vollstreckbare Urkunde zum Nachweis der dem Antrag eines Gläubigers zugrunde liegenden Forderung, so ist der vorliegend von der Antragstellerin im Urkundenprozess erstrittene vollstreckbare Titel, der immerhin auf einer uneingeschränkten rechtlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, ebenfalls als hinreichender Forderungsnachweis zu beachten. Da seine Vollstreckbarkeit fortbesteht, kann der Insolvenzantrag darauf gestützt werden.
2. Vergeblich macht die Schuldnerin geltend, der gegen sie gestellte Insolvenzantrag entbehre eines rechtlichen Interesses.
In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse (§ 14 InsO) an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden können. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig kann ein Antrag allerdings sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht. Der Umstand, dass die Antragstellerin alleinige Gläubigerin der Schuldnerin ist, lässt jedoch das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen.
3. Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Prozessgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Bei dieser Sachlage musste das Beschwerdegericht nicht auf jedes Vorbringen der Schuldnerin, das ohnedies nicht geeignet war, den Insolvenzgrund in Frage zu stellen, eingehen.
Fundstelle(n):
FAAAD-46007