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BFH | Ernstliche Zweifel an der Rückwirkung von § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG
(1) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer vermögensverwaltend tätigen, jedoch i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Art. 13 Abs. 3 DBA Spanien der deutschen und nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien als Betriebsstättengewinne der spanischen Besteuerung (Anschluss an Senatsurteil v. - I R 81/09 NWB HAAAD-44648; entgegen BStBl 1999 I S. 1076, Tz. 1.1.5.1 NWB PAAAA-88141; jetzt BStBl 2010 I S. 354, Tz. 4.2.1 NWB XAAAD-41371 i. V. mit Tz. 4.1.3.3.2). (2) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellsc...BStBl 1998 I S. 557BStBl 2010 I S. 354BStBl 2009 II S. 414