BAG Urteil v. - 8 AZR 977/07

Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Schadensersatz

Gesetze: § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 242 BGB, § 425 Abs 1 BGB

Instanzenzug: ArbG Solingen Az: 1 Ca 1434/06 lev Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 7 Sa 1073/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ab dem weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Hilfsweise verlangt die Klägerin Schadensersatz.

2Die Klägerin war seit dem bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte im Geschäftsbereich C I(CI) beschäftigt, sie erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt iHv. 3.000,00 Euro.

Mit Schreiben vom informierte die Beklagte die Klägerin über die beabsichtigte Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die A GmbH. In diesem Schreiben heißt es ua.:

4Mit Wirkung zum wurde der Geschäftsbereich CI ausgegliedert und auf die neu gegründete A GmbH übertragen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht.

5Die A GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Erfordernissen mit Schreiben vom , der Klägerin am zugegangen, zum . Mit weiterem Schreiben vom stellte die A GmbH der Klägerin eine Abfindung iHv. 62.648,00 Euro in Aussicht. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin fristgerecht beim Arbeitsgericht Solingen Kündigungsschutzklage(- 2 Ca 2773/04 lev -).

6Am wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebserwerberin beantragt, was der Klägerin bekannt wurde. Sie nahm sodann unter dem die erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so dass die Kündigung der Betriebserwerberin zum wirksam wurde. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebserwerberin eröffnet.

7Mit Formschreiben vom widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH.

8Die Klägerin meint, sie habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A GmbH noch im Juli 2006 wirksam widersprechen können, weil sie bis dahin nicht ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet worden sei. Da es für die Ausübung des Widerspruchsrechts keine zeitliche Höchstgrenze gebe und dieses Recht auch nicht verwirkt sei, bestehe infolge ihres Widerspruchs das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fort. Zumindest hafte die Beklagte auch in Höhe des bisher nicht realisierten Abfindungsanspruchs, weil sie entweder zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ihr Informationsschreiben vom als den Erfordernissen des § 613a Abs. 5 BGB genügend angesehen. Der Widerspruch der Klägerin sei verspätet, da er nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens(§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) erhoben worden sei. Zumindest sei das Widerspruchsrecht der Klägerin verwirkt. Die von der Betriebserwerberin in Aussicht gestellte Abfindung habe sie nicht, auch nicht als Schadensersatz, zu leisten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

12Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie konnte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Juli 2006 nicht mehr widersprechen, da ihr Recht zum Widerspruch verwirkt war. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht.

13A. Das Landesarbeitsgericht hat seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

14Es könne dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin über den Betriebsteilübergang ordnungsgemäß iSd. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet habe. Denn selbst wenn durch eine fehlerhafte Unterrichtung die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf gesetzt worden sei, so habe die Klägerin mit der Rücknahme einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage in Verbindung mit der von der Erwerberin erteilten Abfindungszusage gegenüber der Betriebserwerberin erklärt, dass sie sie als Vertragspartnerin akzeptiere und mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei(§ 144 BGB analog). Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Habe sie sich unter Verzicht auf ihr Widerspruchsrecht mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, könne sie nicht gleichzeitig verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als habe sie einen Widerspruch wirksam ausgeübt. Außerdem lägen die für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs seien nicht substanziiert dargelegt worden. Ob die Beklagte mit Schreiben vom eine Garantie über die Gewährung von möglichen Sozialplanleistungen übernommen habe, könne mangels vorliegendem Informationsschreiben von der Kammer nicht überprüft werden. In der von der Klägerin vorgetragenen Formulierung sei eine rechtsverbindliche Zusage auch für den Fall, dass die Kündigung von der Erwerberin ausgesprochen werde, nicht zu sehen.

15B. Dem folgt der Senat im Ergebnis.

16I. Die fehlerhafte Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang vom löste den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht aus.

171. Die Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom über den am erfolgenden Betriebsteilübergang entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB(vgl. Senat - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106 zu einer im Wesentlichen gleich gelagerten Unterrichtung). Daher war deren Widerspruch nicht verspätet, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht mit dem Zugang der Unterrichtung zu laufen begonnen hatte (st. Rspr., vgl. Senat - 8 AZR 174/07 - aaO).

182. Der Ausübung des Widerspruchsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs am das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur A GmbH bereits beendet war( - NZA 2008, 1354). Diese hatte unter dem das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nach dem Betriebsübergang aus dringenden betrieblichen Gründen zum gekündigt. Die zunächst dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hat die Klägerin am zurückgenommen, sodass die Kündigung rechtswirksam wurde (§ 7 KSchG).

19Dem kann der Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht entgegen gehalten werden, nach dem nur ein „Arbeitnehmer“ dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an den Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB gebunden, von dem alle „von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer“ zu unterrichten sind, also alle zum Zeitpunkt des geplanten Betriebsübergangs noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber stehenden Arbeitnehmer, die dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Mit anderen Worten: alle mit ihrem Arbeitsverhältnis vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben das Recht, der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu widersprechen. Dieses Recht entfällt grundsätzlich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang beendet wird. Insoweit besteht die Gestaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Ausübung des Widerspruchsrechts nachvertraglich fort(aA Rieble NZA 2004, 1, 6 f.; Willemsen FS Küttner S. 417, 432).

20Die Arbeitgeberwahlfreiheit hat Bedeutung nicht nur für die tatsächliche Beschäftigung, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern auch dafür, wer in dem vertraglichen Austauschverhältnis die Gegenleistung zu erbringen hat, wer für noch offene Zahlungsansprüche haftet und wem gegenüber ggf. nachvertragliche Pflichten bestehen. Daher wirkt der Widerspruch gerade nicht nur für die Zukunft, sondern zurück auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs( - Rn. 37, 38, NZA 2008, 1354; - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

21II. Als die Klägerin unter dem den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erklären ließ, hatte sie jedoch ihr Widerspruchsrecht verwirkt.

221. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin habe entsprechend § 144 BGB den „widerspruchsbehafteten“ Übergang ihres Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergang durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen die A GmbH anerkannt und damit sowie im Zusammenhang mit der zugesagten Abfindung die Betriebserwerberin als Arbeitgeberin bestätigt. Dergestalt habe sie auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet.

23Es kann im Streitfall dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 BGB - Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts - verlieren kann. Denn das Recht der Klägerin zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die A GmbH war zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung im Juli 2006 verwirkt. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann(vgl. zB - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

242. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung(§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

25Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage festgehalten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann(Senat - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

26Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei(BR-Drucks. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (BT-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs ( - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat - 8 AZR 431/06 - mwN, aaO).

273. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen vor.

28a) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt zwar grundsätzlich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkungseinwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben(so zB  -). Vom Revisionsgericht ist das Berufungsurteil aber darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl.  - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).

29b) Das Zeitmoment der Verwirkung hat die Klägerin vorliegend verwirklicht. Die Frist für das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt nicht erst mit Kenntnis des Arbeitnehmers von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung zu laufen(vgl. Senat - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106).

30Vor Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung in Textform muss der Arbeitgeber wegen der in § 613a Abs. 6 BGB normierten Monatsfrist mit einem Widerspruch des Arbeitnehmers rechnen. Durch die Unterrichtung über den Betriebsübergang gibt der Arbeitgeber grundsätzlich zu erkennen, dass er mit dieser die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang setzen will und nach Fristablauf die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet(Senat - 8 AZR 166/07 -; - 8 AZR 1020/06 -). Dies gilt auch, wenn die Unterrichtung unvollständig oder fehlerhaft war.

31Die Klägerin hat jedoch seit dem , dh. einen Monat nach der erfolgten Unterrichtung, bis zur Einlegung ihres Widerspruchs unter dem über 19 Monate verstreichen lassen. Dieser Zeitraum erfüllt das Zeitmoment, zumal die Klägerin durch die Rücknahme einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage ein besonders gewichtiges Umstandsmoment gesetzt hatte.

32c) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert(vgl. Senat - 8 AZR 188/07 -; - 8 AZR 407/07 - AP BGB § 613a Nr. 348). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (vgl. Senat - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106; - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354).

33Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer(zunächst) widerspruchslos beim Betriebserwerber weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat - 8 AZR 225/07 -; - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem Betriebserwerber, durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden. Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) oder die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung (Senat - 8 AZR 175/07 - aaO).

34Vorliegend hat die Klägerin zunächst die unter dem von der A GmbH ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Sie hat aber diese - und zwar in Kenntnis des Antrags auf Insolvenzeröffnung für die Betriebserwerberin - am wieder zurückgenommen. Dies stellt eine noch deutlichere Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar als eine überhaupt nicht angegriffene Kündigung. Zwar gilt die zurückgenommene Klage als nie erhoben, so dass die Rechtswirkung des § 7 KSchG gleichermaßen eintritt. Vorliegend hat aber die Klägerin den Kündigungsrechtsstreit in Ansehung des beantragten Insolvenzverfahrens und nach Kenntnisnahme der Abfindungszusage der Betriebserwerberin beendet. Damit ist die Klägerin ersichtlich auf ein von der A GmbH vorgeschlagenes Auflösungsmodell eingegangen und hat dadurch im Juli 2005, etwa ein Jahr vor Erklärung des Widerspruchs, das Umstandsmoment derart verwirklicht, dass die Beklagte danach nicht mehr damit rechnen musste, sie werde ihr Widerspruchsrecht noch ausüben.

35III. Auf die Verwirkung darf sich die Beklagte berufen, unabhängig davon, ob ihr alle von der Klägerin verwirklichten Umstandsmomente bekannt geworden sind. Bei der Verwirkung des Widerspruchsrechts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang genügt es, dass einer der Verpflichteten von den vertrauensbildenden Umständen Kenntnis hat. Jedenfalls im unmittelbaren Verhältnis zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber sieht das Gesetz grundsätzlich eine gemeinsame Verpflichtung und Berechtigung beider aus dem Arbeitsverhältnis vor. Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber auf Verwirkungsumstände berufen könnte, diese auch der Betriebsveräußerer als früherer Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen kann.

36Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber. Der von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer erlangt die Fortdauer seines Widerspruchsrechts sowohl durch Informationsfehler des einen wie des anderen. Wenn das Gesetz in der Frage der Informationspflicht zum Betriebsübergang den alten und neuen Arbeitgeber als Einheit sieht, liegt es nahe, Betriebsveräußerer und Betriebserwerber auch hinsichtlich des Informationsstands zum Arbeitnehmerverhalten einheitlich aufzufassen. Auch Art. 3 Abs. 2 der RL 2001/23/EG fingiert einen gleichen Informationsstand von Veräußerer und Erwerber über die Rechte und Pflichten der übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB der Arbeitnehmer den Widerspruch sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber(Betriebsveräußerer) als auch gegenüber dem neuen Inhaber (Betriebserwerber) erklären kann. Der Widerspruch kann aber nicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verwirkt sein, weil dieser die eingetretenen „Umstände“ subjektiv kennt, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber wegen dessen Unkenntnis jedoch nicht. Für das Schuldverhältnis von Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Gesamtschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer als Berechtigtem ist in § 613a BGB, insbesondere in dessen Abs. 6 „ein anderes“ normiert (§ 425 Abs. 1 BGB). Neuer und alter Arbeitgeber können sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen. Eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat - 8 AZR 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106; - 8 AZR 220/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6; so auch Gaul/Niklas DB 2009, 452).

37IV. Auch die hilfsweise geltend gemachte Zahlung der von der Betriebserwerberin in Aussicht gestellten Abfindung kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen.

381. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Beklagte als Betriebsveräußerin auf Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer von der Betriebserwerberin ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht aus den Bestimmungen der geschlossenen Kollektivvereinbarungen ergibt. Dies kann weder dem Transfersozialplan noch der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialplan von 1995, die bei der Beklagten abgeschlossen wurden, entnommen werden( - Rn. 22 bis 36).

392. Für Abfindungsforderungen der Klägerin gegen die A GmbH haftet die Beklagte auch nicht deshalb, weil sie sich etwa mit ihrem Unterrichtungsschreiben vom im Sinne eines Schuldbeitritts oder einer Garantieübernahme gegenüber der Klägerin für solche künftigen Abfindungsforderungen verpflichtet hätte. Auch dies hat der Senat schon mehrfach klargestellt( -; - 8 AZR 1023/06 - Rn. 37 bis 42).

403. Schließlich ergibt sich auch nach § 613a Abs. 5 iVm. §§ 280 ff. BGB kein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der geltend gemachten Abfindung.

41a) Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann(Senat - 8 AZR 1116/06 - AP BGB § 613a Unterrichtung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 85). Bei der Verletzung der Unterrichtungspflicht wird ein Verschulden gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Macht der Arbeitnehmer geltend, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer vortragen und beweisen muss, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden dürfte nicht eingetreten sein. Hierfür hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Bei Verletzungen von Aufklärungspflichten kann zwar eine Vermutung bestehen, dass sich der Geschädigte aufklärungsgerecht verhalten hätte ( - BGHZ 61, 118). Dies setzt jedoch voraus, dass nur eine Handlungsmöglichkeit bestanden hat.

42b) Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr infolge einer fehlerhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Sie beruft sich letztlich nicht darauf, dass ihr der Abfindungsanspruch überhaupt verloren gegangen ist. Vielmehr sieht sie ihren Schaden darin, dass ihr infolge einer fehlerhaften Unterrichtung und des dadurch unterbliebenen Widerspruchs gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses als Schuldnerin der Abfindung nunmehr statt der solventen Beklagten die insolvente A GmbH als Anspruchsgegnerin gegenübersteht. Dieser Schaden ist allerdings nicht durch die falsche Information der Beklagten entstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats( - 8 AZR 382/05 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57) bleibt dem Arbeitnehmer bei einer falschen oder fehlerhaften Unterrichtung iSd. § 613a Abs. 5 BGB die Widerspruchsmöglichkeit dadurch erhalten, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt. Die Klägerin hätte durch Erklärung des Widerspruchs genau den Erfolg herbeiführen können, dessen Ausbleiben sie jetzt zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs heranzieht. Wenn die Klägerin die Person ihres Anspruchsschuldners als Ursache für ihren Schaden benennt, sie jedoch durch Ausübung ihres noch bestehenden Widerspruchsrechts gerade diesen Schaden in dem von ihr gewünschten Sinne hätte vermeiden können, fehlt es an der Kausalität zwischen der Falschinformation und der Nichtausübung des Widerspruchsrechts und deshalb auch an einer Kausalität zwischen dieser unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens (Senat - 8 AZR 1022/06 - EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91; - 8 AZR 109/07 -).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
LAAAD-45610