Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft
Leitsatz
Die Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zu versagen, wenn
die Körperschaft mit dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens
zwar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO verfolgt und sich bei der tatsächlichen Verfolgung ihrer satzungsmäßigen
Zwecke auch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, sich aber über den Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke hinaus in
einem nicht zu vernachlässigendem Umfang allgemeinpolitisch betätigt und damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56
AO verstößt.
Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung, die sich vorrangig aber nicht ausschließlich in der Förderung
politischer Parteien und ihrer politischen Ziele vollzieht, werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.
Die Abgrenzung des politischen Vereins im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977 von den unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden
gemeinnützigen Körperschaften ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass seit der Neuregelung durch das Parteienfinanzierungsgesetz
vom (BGBl I 1983, 1577) diese Befreiungsvorschrift die nicht unter das Parteiengesetz fallenden politischen Vereine
nicht mehr gesondert aufführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1287 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2010 S. 1803 PAAAD-45597
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2010 - 6 K 1908/07 K
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