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Die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz
Anmerkungen zum
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei eigenkapitalersetzenden Darlehen in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht um Fremdkapital. Eine Zuführung von Eigenkapital liegt nur dann vor, wenn eine Kündigung durch den Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft ausgeschlossen ist und das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden Fehlbetrag verrechnet wird.
Bei Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen kann auch weiterhin auf eine Abzinsung verzichtet werden.
Nach Ansicht des BFH ist bei der Ermittlung des Abzinsungszeitraums in Fällen, in denen die tatsächliche Darlehenslaufzeit nach den Gesamtumständen nicht eindeutig bestimmbar ist, u. a. auf die Motive für die Darlehensgewährung, die bisherige Verfahrensweise sowie die Einschätzung der Beteiligten über die weitere Dauer des Darlehensverhältnisses abzustellen.
Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften sehen in § 253 Abs. 2 Satz 2 ff. HGB a. F. sowie in § 253 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilMoG eine Abzinsung von Rückstellungen vor; für Verbindlichkeiten ist dies handelsrechtlich nicht vorgesehen. In...