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StuB Nr. 13 vom Seite 510

Aktuelles zur Erfassung von Abfindungszahlungen

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Zufluss einer Abfindungszahlung: Nach Auffassung des NWB MAAAD-41340, BFH/NV 2010 S. 1089) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Im Urteilsfall wurde ein Arbeitsverhältnis zum gekündigt. Die Betriebsvereinbarung enthielt u. a. die Regelung, wonach eine Abfindungssumme zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen war. In sog. Trennungsgesprächen vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Kläger, dass die Abfindung nicht im Dezember 2003, sondern erst im Januar 2004 ausgezahlt werden sollte. Das FA ordnete dennoch die Abfindungszahlung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Jahres 2003 zu. Dem folgte der BFH nicht. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn (sonstige Bezüge) sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um einen sonstigen Bezug und nicht um laufenden Arbeitslohn. Dieser wird erst im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) erfasst. Arbeitgeber und A...

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