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Einkommensteuer | Zahlungen der Eltern für Pflichtteilsverzicht
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, liegt darin nach dem kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.
Der Nichtsteuerbarkeit einer Abfindung für den Pflichtteilsverzicht entspricht es, dass die Zahlungen der Eltern weder als Versorgungsleistungen dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG unterliegen noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden könnten, weil es an einer Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen fehlt.