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Finanzgerichtsordnung | Änderung i. S. des § 68 FGO
Nach dem stellt sich die Verlängerung einer in einem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95, mit der sämtliche Zahlungen von Ausfuhrerstattungen ausgesetzt werden, als Änderung i. S. des § 68 FGO dar mit der Folge, dass der Verlängerungsbescheid Gegenstand des Verfahrens wird.
§ 68 FGO soll den Kläger vor Rechtsnachteilen schützen, die ihm bei einer Änderung des von ihm angefochtenen Steuerbescheids drohen würden, wenn eine solche Änderung zur Erledigung des anhängigen Streitverfahrens führen würde und er gegen den Änderungsbescheid ein neues Verfahren anstrengen müsste (wieder beginnend mit dem Einspruchsverfahren). Dieser Fall zeigt, dass die in § 68 FGO getroffene Regelung aber auch für den Steuerpflichtigen höchst unange...