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Überhöhte Anschaffungskosten
I. Verträge zwischen Nahestehenden
1. Der klassische Fall
Bei „überhöht” denkt man aus Sicht der steuerlichen Beratungspraxis zunächst unreflektiert an das Zauberwort der verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsfüher A verkauft sein Grundstück mit einem Verkehrswert von 80 zu 100 an seine GmbH.
Durch den überhöhten Anschaffungspreis ändert sich das Einkommen der GmbH nicht, da dadurch keine Gewinnminderung eingetreten ist. Der überhöhte Kaufpreis von 20 gilt als verdeckte Gewinnausschüttung, die Anschaffungskosten für das Grundstück ermäßigen sich in der Steuerbilanz auf 80.
A verkauft dasselbe Grundstück zum selben Preis an seine Ehefrau, die dieses im Rahmen ihres einzelkaufmännischen Gewerbebetriebs nutzt.
(bei der Erwerberin) Wie zuvor bei der GmbH, nur wird die dortige verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Entnahme ersetzt.
2. Die bilanzielle Abbildung
Folgt man der überlieferten einheitlichen Behandlung von solchen Transaktionen in der Handels- und Steuerbilanz (als „Einheitsbilanz”), stellt sich die Frage nach der Behandlung des Überpreises in der Handelsbila...