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StraBEG: Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers
Ausschluss der Straf- und Bußgeldbefreiung bei Prüfungen an Amtsstelle möglich
Nach Meinung des BFH ist auch bei Prüfungen an Amtsstelle der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) „erscheint” beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.
Problemstellung
Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. (BGBl 2003 I S. 2998) sollten Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, Gelegenheit erhalten, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung Strafbefreiung zu erlangen. Die Straf- oder Bußgeldbefreiung tritt nach § 7 StraBEG indes nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Handlung wegen einer Tat i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG oder einer Handlung i. S. des § 6 StraBEG beim Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit erschienen ist. Diese Regelung, die im Wesentlichen derjenigen in § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO zum Befreiungsausschluss bei Selbstanzeige entspricht, verlangt grundsätzlich ein „Erscheinen des Prüfers zur steuerlichen Prüfung”. Fraglich war bisher, ob auch bei ...