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Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
BFH präzisiert seine Rechtsprechung betreffend Buchwertausgliederungen
Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass – im Zusammenhang mit der Veräußerung – Mitunternehmeranteile der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weitereren KG (III) ausgegliedert werden. Der Begriff der „Berichtigung einer ähnlichen Unrichtigkeit” i. S. von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht wird.
Tarifbegünstigung bei Veräußerungsgewinnen
Für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG sind 56 % des Durchschnittssteuersatzes maßgeblich. Damit sollen unbillige Härten vermieden werden, die ansonsten durch die sofortige (volle) Besteuerung der über einen längeren Zeitraum angesammelten stillen Reserven eintreten würden. Begünstigt werden Gewinne aus der Veräußerung bzw. Aufgabe (einschließlich Realteilung einer Personengesellschaft) von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gem. §§ 14, 14a Abs. 1, 3...