BFH Urteil v. - III R 80/08

Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums als Berufsausbildung eines Kindes; strenge Anforderungen an den Nachweis für die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach

Leitsatz

In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung zwar regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen. Sie kann aber durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgesetzt werden. Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese nach den Umständen des jeweiligen Falles als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Dies setzt nicht notwendig die Teilnahme an einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium mit Abschlussprüfung voraus. Im Einzelfall kann auch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer ausreichend sein.
Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weitern Ausbildungsmaßnahmen.

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seinen 1981 geborenen Sohn S. S war im Sommersemester 2005 und im Wintersemester 2005/2006 noch an einer Fachhochschule für den Studiengang Maschinenbau immatrikuliert. Im Dezember 2005 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit, dass S sein Studium zum beenden und am ein Arbeitsverhältnis beginnen werde.

2 Da die vorgelegte Diplomurkunde, derzufolge S im Studiengang Maschinenbau die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf den datiert, hob die Familienkasse im März 2006 die Kindergeldfestsetzung für S ab Mai 2005 auf und forderte das für die Monate Mai bis Dezember 2005 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.232 € mit der Begründung zurück, dass S sich nicht mehr in Ausbildung befinde.

3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, S habe sich auch in den Monaten Mai bis Dezember 2005 in Ausbildung befunden. Da er sich zunächst erfolglos um eine Anstellung als Maschinenbauingenieur beworben habe, sei er nach Erhalt der Diplomurkunde zur Weiterbildung immatrikuliert geblieben, um die von potentiellen Arbeitgebern erwarteten, über die normalen Fächer hinausgehenden Kenntnisse wie CAD und Grundkenntnisse in Wirtschaftsfächern zu erwerben, die —wie die vorgelegten Bestätigungen zeigten— zu seiner Anstellung beigetragen hätten.

4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 5 K 1353/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 38) statt.

5 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG). Der Erwerb weiterer berufsspezifischer Kenntnisse nach dem Examen könne zwar sinnvoll sein, um die Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei handele es sich aber nicht mehr um einen zur Ausbildung gehörenden Teil, sondern um Weiterbildung, da über das Grundwissen hinaus zusätzliche Kenntnisse vermittelt würden. Nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG —DA-FamEStG— (DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 3, BStBl I 2004, 742) genüge die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer nicht für eine Berufsausbildung. Als solche werde ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium nur anerkannt, wenn es zu einer zusätzlichen Qualifikation führe und mit einer Prüfung abgeschlossen werde. Sinn dieser Weisung sei es, zu vermeiden, die Länge des Kindergeldbezugs durch weitere Immatrikulation selbst festzulegen.

6 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zu der Revision auch nicht geäußert.

8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Entscheidung des FG, S habe sich auch in den Monaten Mai bis Dezember 2005 noch in Ausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9 Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG —unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen— Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

10 a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom III R 85/08, BFHE 224, 546, BFH/NV 2009, 1502, m.w.N.).

11 In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung zwar regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen. Sie kann aber durch weitere qualifizierende Maßnahmen fortgesetzt werden. Denn eine Berufsausbildung umfasst nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche Maßnahmen, die aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kindes geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern (st. Rspr., z.B. , BFH/NV 2004, 1522, m.w.N.). Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden, wenn es nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt, sofern diese nach den Umständen des jeweiligen Falles als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Dies setzt nicht notwendig die Teilnahme an einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium mit Abschlussprüfung voraus. Dementsprechend kann im Einzelfall auch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen als Gasthörer ausreichend sein (entgegen DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 3 DA-FamEStG 2004 und DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 3 DA-FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1033).

12 Da der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf grundsätzlich schon mit erfolgreichem Abschluss des Studiums möglich ist, sind allerdings an den Nachweis dafür, dass die weitere Teilnahme an Übungen und Vorlesungen im gleichen Studienfach zur Verbesserung der beruflichen Stellung geeignet ist, strenge Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der weiteren Ausbildungsmaßnahmen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

13 b) Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und hat in Würdigung der Umstände des Einzelfalls für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die von S trotz des erfolgreichen Studienabschlusses weiter belegten Semester im geprüften Studienfach aus seiner Sicht sinnvoll erschienen, um seine Chancen für die Ausübung des angestrebten Berufs zu verbessern, und dass er seine weiteren Studien auch ernsthaft betrieben hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1431 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2010 S. 2196
FAAAD-45411