BVerwG Beschluss v. - 5 B 53.09; 5 B 107.08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

1.1

Der Kläger rügt unter Wiedergabe einiger Einzelheiten seines früheren Vorbringens, dass der Senat bei der Entscheidung über die von ihm im Hinblick auf die Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO durch das Berufungsgericht erhobene Verfahrensrüge einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Konkret habe der Senat das folgende, von ihm im Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren unterbreitete, Vorbringen nicht beachtet:

"Er habe die Sprache von Mutter und von seiner Großmutter in erforderlichem Umfang vermittelt bekommen. Bis zum 5. Lebensjahr habe er mit seinem Vater deutsch gesprochen und anschließend mit der Großmutter, die er sehr oft besucht habe und bei den Eltern Urlaub gemacht habe. Da die Großmutter von der Wolga kam und aus Deutschland verschleppt wurde, habe sie kaum russisch gekonnt.

Es ist weiter vorgetragen worden, dass mit dem Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Erteilung des Aufnahmebescheides) ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen gewesen sei. Auch wenn man auf den Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens abstellen dürfte, was im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, sei nachweisbar, dass der Kläger die deutsche Sprache gesprochen hat. Er hat ferner vorgetragen, dass er an Sprachkursen teilgenommen hat und auch individuell weiter die Sprache gelernt hatte. Hierzu hat er die Zeugeneinvernahme der Zeugen Rudi Valerij, Rudi Leontine und Rudi Wladislaw aus Wolfsburg unter Angabe der ladungsfähigen Adresse beantragt.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger dargelegt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schon deshalb nicht zulässig ist, weil die deutschen Sprachkenntnisse, die er nachweisen, bzw. glaubhaft machen muss, nur durch die Anhörung der Zeugen sowie durch seine eigene Anhörung (Inaugenscheinnahme) nachgewiesen werden können. Es könne nicht alleine auf die Ermittlungen der Beklagten abgestellt werden."

Damit ist eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen vielmehr gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Er setzt der seiner Ansicht nach fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats zur Frage, ob das Berufungsgericht hier verfahrensfehlerfrei im Verfahren nach § 130a VwGO und ohne weitere Beweiserhebung entschieden hat und ob die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler hinreichend dargelegt waren (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), seine eigene abweichende Würdigung entgegen und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist aber nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ( BVerwG 5 PKH 6.09 - [...]).

Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch in der Sache nicht verletzt. Er hat den in Rede stehenden Vortrag des Klägers pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist ihm aber unter anderem deshalb nicht gefolgt, weil der Kläger die damit allein geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), des Grundsatzes der Mündlichkeit (§ 101 Abs. 1 VwGO) sowie der Verletzung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet hat. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern der Hinweis auf die Darlegungsobliegenheiten des Klägers. Entsprechendes gilt, soweit der Senat darüber hinaus das Vorliegen der Verfahrensmängel auch in der Sache verneint hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, bei der Würdigung des Vorbringens den (tatsächlichen und rechtlichen) Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten zu folgen ( - NVwZ 2005, 204; s.a. BVerwG 5 C 7.07 - [...]).

1.2

Der Kläger legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht dar, soweit er weiterhin rügt, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er "die Meinung vertritt, das Oberverwaltungsgericht habe im Verfahren nach § 130a VwGO ohne die vom Kläger angebotene und dargelegte Beweisaufnahme alleine unter Abstellung auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers im September 2003 entscheiden können", obwohl er, der Kläger, "das Ergebnis dieser Anhörung (...) im gesamten Verfahren substantiiert angefochten" und er dargelegt habe, "dass diese Anhörung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, die im Verfahren irrelevant ist". Dies gilt auch, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den - ([...]) Bezug nimmt, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Berücksichtigung von (hilfsweise gestellten) Beweisanträgen nicht gebiete, wenn die angebotenen Beweise nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen unerheblich seien; eine derartige Nichtberücksichtigung dürfe aber nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt werden. Der Senat hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass der Kläger im Berufungsverfahren eine weitere Beweiserhebung zu seinen Sprachkenntnissen (Einnahme eines Augenscheins und Anhörung von Zeugen) vermisst hat, sondern ist in der Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass dieser Aspekt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers mangels ordnungsgemäßer Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu rechtfertigen vermochte (BA S. 5 f.). Mehr gebietet - wie dargelegt - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Der Sache nach enthält auch diese Rüge nur den Vorwurf, dass der Senat das Vorbringen des Klägers fehlerhaft gewürdigt hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
HAAAD-45390