BGH Beschluss v. - 3 StR 167/10

Aufklärungshilfe des Täters des Betäubungsmitteldelikts: Nach Gesetzesänderung anzuwendende Gesetzesfassung der Strafmilderungsvorschrift

Gesetze: § 31 Nr 1 BtMG vom , § 31 S 1 Nr 1 BtMG vom , § 2 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 49 Abs 2 StGB

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 22 KLs 5/09 - 30 Js 559/08 Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. ). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.
Sost-Scheible                                     von Lienen                                    Hubert
                                Schäfer                                            Mayer

Fundstelle(n):
PAAAD-45318