Keine Verpflichtung zur nachträglichen Beifügung eines Vorbehalts der Nachprüfung bei einem Schätzungsbescheid
Leitsatz
Kommt der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, muss die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 162 AO schätzen.
Die Entscheidung, die Steuer nicht endgültig sondern unter Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Finanzbehörde; sie braucht nicht begründet zu werden.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Nachprüfungsvorbehalts in allen Schätzungsfällen ist weder aus dem Gesetz noch aus dem
Anwendungserlass der AO abzuleiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-45220
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.08.2009 - 13 K 100/09
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