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Abfindung: Vorjahres-Einkünfte nicht immer maßgebend für die Fünftel-Regelung
Abfindungszahlungen sind unter Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn
die Abfindung dem Steuerpflichtigen in einem VZ zufließt und
die Abfindung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen übersteigt, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte .
Liegen diese [i]Lohnsteuer-Abzug durch ArbeitgeberVoraussetzungen vor, hat bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuer-Abzugsverfahren die Abfindung der Fünftelregelung zu unterwerfen . Als Maßstab für die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist laut Finanzverwaltung stets auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen . Der BFH vertritt mit Urteil vom [i]BFH widerspricht Finanzverwaltung hierzu eine andere Auffassung: Demnach gelten ins...