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Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen - Mustereinspruch
Seit nunmehr vier Jahren geben die Fristen für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Anlass zu Streitigkeiten zwischen den steuerlichen Beratern und der Finanzverwaltung. Während die Finanzrechtsprechung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG immer deutlicher dazu tendiert, Amts- und Antragsveranlagungen auch verfahrensrechtlich gleich zu stellen, versucht die Finanzverwaltung, am tradierten Dualismus der Arbeitnehmerveranlagungen festzuhalten.
In zwei Verfahren haben das FG Köln und das FG Sachsen entschieden, dass eine auf § 170 Abs. 1 AO beschränkte Berechnung der Verjährungsfrist bei Antragsveranlagungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach Ansicht beider Senate kann der bei Antragsveranlagungen eintretende Gleichheitsverstoß aber schon durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO behoben werden, so dass eine Vorlage an das BVerfG nicht erforderlich sei. Gegen das Urteil des - hatte die Finanzverwaltung zunächst Revision eingelegt, diese dann aber wieder zurück genommen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Gegen das - hat die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim BFH u...