Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen (hier: subjektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung); Beweislastregel, Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Gestellung eines im Ausland ansässigen Zeugen
Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, AO § 370 Abs. 1, ZK Art. 221 Abs. 4, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1997 mehrere Sendungen Garnelen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ein. Mit den von der Zolldeklarantin der Klägerin abgegebenen Einfuhranmeldungen wurden jeweils Ursprungszeugnisse Form A vorgelegt, in deren Feld 8 „W1605” (= ursprungsbegründende Bearbeitung) eingetragen war und die als Warenursprung die VAE auswiesen, weshalb die Warensendungen antragsgemäß zum Präferenzzollsatz abgefertigt wurden.
2 Nachdem die Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) die über die in den VAE ansässige Fa. L abgewickelten Einfuhren untersucht hatte und ein Kommissionsbericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Garnelen aus Indien und nicht aus den VAE stammten, erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) mit Bescheid vom die dem Drittlandszollsatz entsprechenden Einfuhrabgaben nach, wobei das HZA aufgrund von Ermittlungen des Zollfahndungsamts davon ausging, dass der Klägerin die Unrichtigkeit der Ursprungszeugnisse seinerzeit bekannt war.
3 Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, aus im Ermittlungsverfahren sichergestellten Telefaxnachrichten des Geschäftsführers S der Fa. L an die Zentrale der Fa. R, die von dieser an die Klägerin weitergeleitet worden seien, ergebe sich, dass die von der Fa. L gelieferten Garnelen nicht aus den VAE gestammt hätten. Das HZA habe deshalb die Differenz zwischen Präferenz- und Drittlandszollsatz nachzuerheben. Die dreijährige zollrechtliche Verjährungsfrist hindere die Abgabenerhebung nicht, weil es sich um hinterzogene Abgaben handele, für die eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Jedenfalls der Geschäftsführer der Klägerin habe seinerzeit aufgrund der an ihn weitergeleiteten Telefaxnachrichten gewusst, dass die Garnelen nicht aus den VAE gestammt hätten, und ihm sei auch aufgrund früherer Hinweise bekannt gewesen, dass das Kochen, Schälen und Entdärmen keine ursprungsbegründende Bearbeitung sei. Trotzdem habe er, um den Präferenzzollsatz für die Einfuhrwaren erhalten zu können, die Ursprungszeugnisse ohne Hinweis auf deren Unrichtigkeit an die Zolldeklarantin weitergeleitet. Damit habe er in mittelbarer Täterschaft eine Steuerhinterziehung begangen.
4 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
6 Zweifelhaft ist bereits, ob Gründe für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert, da die Beschwerde auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision substantiiert eingeht, sondern im Stil einer Revisionsbegründung geltend macht, dass das FG-Urteil rechtsfehlerhaft sei und „Vorschriften des materiellen und des Verfahrensrechts” verletze. Jedenfalls liegt aber kein Grund für die Zulassung der Revision vor.
7 1. Es ist nicht klar, welchen Zulassungsgrund die Beschwerde mit ihrem Vorbringen geltend machen will, die Klägerin habe nach dem objektiven Erklärungswert der Ursprungszeugnisse keine falschen Angaben über den Ursprung der Waren gemacht, vielmehr unterscheide das Formular des Ursprungszeugnisses nicht danach, ob es sich um eine Ware handele, bei der die Bearbeitung ursprungsbegründend sei, oder um eine Ware, bei der die Ursprungseigenschaft davon abhängig sei, dass auch die bearbeiteten Vormaterialien vollständig im Herkunftsland gewonnen worden seien. Diesen Ausführungen lässt sich auch nicht sinngemäß entnehmen, dass —und ggf. weshalb— die Beschwerde die Revision zur Klärung einer Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält. Entscheidend für die Frage, ob Einfuhrabgaben nachzuerheben sind, ist allein, dass bei den streitigen Einfuhren Ursprungszeugnisse vorgelegt wurden, welche die VAE als Ursprungsland der Ware auswiesen, dass diese Ursprungsnachweise unzutreffend waren, weil —wie das FG festgestellt hat— die Garnelen weder aus den VAE stammten noch dort in ursprungsbegründender Weise bearbeitet worden waren, und dass die Waren deshalb zu Unrecht zum Präferenzzollsatz abgefertigt wurden. Weshalb das FG, soweit es das Vorliegen dieser Nacherhebungsvoraussetzungen bejaht hat, „durch fehlerhafte Urteilsfindung” den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie die Beschwerde meint, erschließt sich nicht und wird auch seitens der Beschwerde nicht weiter begründet.
8 2. Auch soweit die Beschwerde meint, im FG-Urteil fehle eine tragfähige Begründung zum subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, lassen ihre Ausführungen nichts erkennen, was die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO rechtfertigen könnte.
9 Die insoweit gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen —wollte man sie überhaupt als schlüssig dargelegt ansehen— nicht vor.
10 a) Der seitens der Beschwerde angeführte strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo”, dem im Steuerverfahren der Grundsatz entspricht, dass die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, bei der Finanzbehörde liegt, besagt lediglich, dass bei Zweifeln am Vorliegen der steuerbegründenden Tatsachen zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist. Zweifel daran, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Unrichtigkeit der Ursprungszeugnisse bekannt war, hatte das FG indes nicht. Ein Verfahrensmangel lässt sich hieraus im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerde bereits deshalb nicht herleiten, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind.
11 b) Dass das FG, ohne S zur Herkunft der Waren als Zeugen zu vernehmen, aus den an den Geschäftsführer der Klägerin weitergeleiteten Telefaxnachrichten des S geschlossen hat, jener habe gewusst, dass die Waren aus Indien stammten, ist kein Verfahrensfehler, weil das FG nicht verpflichtet ist, einen im Ausland ansässigen, jedoch zur mündlichen Verhandlung nicht gestellten Zeugen zu einem sog. Auslandssachverhalt zu vernehmen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung).
12 c) Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, das FG habe insoweit gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen, als es seine Überzeugung auf der Grundlage von Telefaxnachrichten gebildet habe, die aus einer erst nach den (meisten) Einfuhrzeitpunkten liegenden Zeit stammten. Abgesehen davon, dass das FG die seitens der Beschwerde angeführten Telefaxnachrichten nur beispielhaft aufführt und sich im Übrigen auf eine „Vielzahl von Telefaxnachrichten” bezieht, u.a. auch auf eine aus dem November 1996 —also zeitlich vor den streitigen Einfuhren—, gehören die Tatsachenwürdigung sowie die aus den einzelnen festgestellten Tatsachen vom FG gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen zur materiellen Rechtsanwendung, weshalb etwaige diesbezügliche Mängel keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen. Deshalb kann die Revision nach dieser Vorschrift nicht wegen eines Verstoßes des FG gegen die Denkgesetze bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts zugelassen werden, auch wenn ein solcher Verstoß einer zugelassenen Revision unter Umständen zum Erfolg verhelfen könnte.
13 Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde die Schlussfolgerung des FG, der Geschäftsführer der Klägerin habe aufgrund eines früheren Hinweises der Zolldeklarantin gewusst, dass die Angabe „W1605” in den Ursprungszeugnissen nicht gerechtfertigt sei, für „gedankenfehlerhaft” hält und meint, das FG hätte den Aktenvermerk, auf den es sich insoweit stützt, in seiner Gesamtheit würdigen und auch die den Geschäftsführer entlastenden Umstände berücksichtigen müssen.
14 Der Ansicht der Beschwerde, das FG hätte sich nicht auf ein Telefax vom stützen dürfen, weil das HZA dieses nicht vorgetragen und nicht überreicht habe, ist nicht zu folgen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, war dieses Telefax in den dem FG vorliegenden Behördenakten enthalten, die von der Klägerin hätten eingesehen werden können, und damit Gegenstand des Verfahrens.
15 d) Es trifft nicht zu, dass —wie die Beschwerde meint— das FG die Richtigkeit des Inhalts der Telefaxnachrichten als zwischen den Beteiligten unstreitig angesehen hat, obwohl die Klägerin die indische Herkunft der Garnelen bestritten hat. Vielmehr ist das FG in Anbetracht der mehrfach gemachten Mitteilungen des S, dass die Garnelen aus Indien stammten, zu der Überzeugung gelangt, dass die ausgestellten Ursprungszeugnisse unzutreffend waren, und es hat, da nicht erkennbar ist, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin meinen durfte, die Mitteilungen des S seien falsch, angenommen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Unrichtigkeit des in den Ursprungszeugnissen angegebenen Warenursprungs bekannt war. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht kann „in der fehlerhaften Behandlung der Richtigkeit des Inhalts der Fax-Sendungen” kein Verfahrensmangel gesehen werden.
16 e) Das Gleiche gälte, wenn man —wofür die Gründe des FG-Urteils allerdings nichts hergeben— mit der Beschwerde annehmen wollte, das FG habe fehlende Gutgläubigkeit i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex mit dem subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt. Dies wäre ein Rechtsanwendungs-, jedoch kein Verfahrensfehler.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1507 Nr. 8
DAAAD-45053