BFH Beschluss v. - IV B 15/10

Akteneinsicht im Verfahren der Beschwerde gegen eine Beiladung

Gesetze: FGO § 57, FGO § 78 Abs. 1, FGO § 121, AO § 30

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung für 1998 vom für die T-KG erhoben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten. Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom hat das FA ausgeführt, die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger gehalten. Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht. Der angegriffene Bescheid vom sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren. In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden. In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.

2 Das den Beigeladenen, Beschwerdeführer zu 2. und Antragsteller (Antragsteller) als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.

3 Der Kläger und der Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt.

4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller „Einsicht in die gesamte Prozessakte (Finanzgerichtsakten, Verwaltungsakten, etc.)”.

5 Der Kläger ist der Auffassung, die Gewährung von Akteneinsicht verstoße gegen das Steuergeheimnis.

6 II. Dem Antragsteller wird teilweise Akteneinsicht gewährt.

7 1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft entsprechend dem laufenden Beschwerdeverfahren der Beschlusssenat in der Besetzung mit drei Richtern und nicht der Senatsvorsitzende alleine (Senatsbeschluss vom IV B 110/02, juris).

8 2. Nach § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

9 a) Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren. Denn für dieses unvollständig geregelte Verfahren sind über den sinngemäß anwendbaren § 121 FGO die Vorschriften der Abschnitte III und IV des Zweiten Teils der FGO anzuwenden (, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vgl. auch , BFH/NV 2006, 784).

10 b) Im Beschwerdeverfahren ist der Rechtsbehelfsführer —im Streitfall neben dem Kläger der Antragsteller— Beteiligter i.S. des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, unter III.2.a der Gründe).

11 3. Allerdings kann das Recht auf Akteneinsicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) eingeschränkt sein (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 78 FGO Rz 80, m.N. aus der Rechtsprechung).

12 Dies gilt insbesondere für die Beschwerde gegen die Beiladung. Denn erst mit der Entscheidung über die Beschwerde ist geklärt, ob die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Klageverfahrens (§ 57 Nr. 3 FGO) weiter bestehen bleibt. Nur ein Beteiligter hat aber das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO). Zum Schutz des Steuergeheimnisses hat der Gesetzgeber —anders als nach § 65 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes— in der FGO die Möglichkeit geschaffen, auch den die Beiladung anordnenden Beschluss anzugreifen (Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz 100; vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom , zu BTDrucks. IV/3523, S. 7, zu § 58 FGO). Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des BFH über die Beiladung bilden.

13 4. Vorliegend ist dem Antragsteller demnach Einsicht in die Akte des BFH zu gewähren, da sich diese nur auf die Beiladung bezieht. Ferner kann vom Antragsteller die FG-Akte eingesehen werden, weil die Frage der Beiladung von den vorgebrachten Einwendungen des Klägers abhängt.

14 Da das FG den Antragsteller als Nachtragsliquidator der A-GmbH beigeladen hat, ist dem Antragsteller auch Einsicht in die Rechtsbehelfsakte zur Nachtragsliquidation der A-GmbH sowie in den Schriftwechsel zwischen dem FA und dem Amtsgericht hinsichtlich der Nachtragsliquidation zu gewähren.

15 Über den Inhalt der genannten Akten hinaus haben allerdings die Akten über den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren des Klägers, über die Betriebsprüfung bei der T-KG sowie die Feststellungsakten und die Dauerbeleg-Akten der T-KG keine Bedeutung für die Beiladung. Daher hat der Antragsteller insofern kein Recht auf Akteneinsicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1477 Nr. 8
JAAAD-45051