BGH Beschluss v. - IV ZR 92/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 6 S 34/06 vom AG Karlsruhe, 2 C 93/06 vom

Gründe

I. Die am geborene Klägerin war seit 1964 als Lehrerin in der DDR tätig und wurde mit Beginn des Schuljahres 1991/1992 in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Sie war vom bis zum bei der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, pflichtversichert. Kraft eines Auflösungsvertrages, den die Klägerin im Rahmen des so genannten Lehrerpersonalkonzepts mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen hatte, schied sie am aus ihrem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem bezieht sie eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem eine Versicherungsrente gemäß § 83 VBLS n.F. i.V. mit §§ 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 44 Abs. 1 VBLS a.F. zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem eine Versicherungsrente nach den §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gewähren.

Die Sonderregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. gilt für im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) eintrat und die seit dem ununterbrochen bei einem Beteiligten, dessen Rechtsoder Funktionsvorgänger oder bei einem an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatten. Diese Pflichtversicherten erhalten eine Leistung i.H. einer Versicherungsrente, wenn sie nach dem aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, vom bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen pflichtversichert waren und der Versicherungsfall (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) vor dem eintrat. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet dies eine willkürliche Benachteiligung von Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall später eintrat.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.

1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag.

a) Diesbezüglich ist - anders als die Beklagte meint - die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (BGHZ 48, 134, 135 f.; 153, 358, 360 f. m.w.N.; -juris Tz. 11 m.w.N.; vom -V ZR 42/04 -NJW 2005, 894 unter B I 1 a; Beschluss vom - II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477 Tz. 2, 3). Am Ende der Gründe des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung damit begründet, dass es zu der Frage der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Umorganisation alter DDR-Betriebe nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland sowie zu dem Verhältnis zwischen Unverfallbarkeitsund Wartefristen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Diese beiden Fragen betreffen zwar nur den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihr ab dem eine Zusatzrente gemäß §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gewähren habe. Einer darauf beschränkten Teilzulassung der Revision steht aber entgegen, dass die Entscheidung über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig ist. Die Zulassung kann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils hätte entschieden werden können (BGHZ 76, 397, 398 f.; - NJW-RR 1995, 449 unter I m.w.N.). Bei eventueller Klagehäufung kann die Revision nur bezogen auf den Hauptantrag zugelassen werden, weil dieser durch Teilurteil abgewiesen werden kann (BGHZ 56, 79, 80 f.; - NJW 1995, 2361 unter II 1 m.w.N.). Für den Hilfsantrag kann dies nur gelten, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen oder sonst erledigt ist (vgl. BGHZ 150, 377, 381 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

b) Jedenfalls ist bezogen auf den Hauptantrag ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a).

Die Wirksamkeit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ist bereits durch den Senat geklärt. Diese Sonderregelung für Pflichtversicherte aus der ehemaligen DDR hält der Inhaltskontrolle stand ( - VersR 2003, 895; - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893; - IV ZR 50/02 - NJ 2003, 648, jeweils unter II 2). Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG und benachteiligt die betroffenen Versicherten nicht gleichheitswidrig ( aaO jeweils unter II 2 b). Diese werden sogar besser gestellt als andere Pflichtversicherte, indem sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung von der Beklagten erhalten ( aaO jeweils unter II 2 b bb (3)). Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. hat der Senat in seinem Urteil vom (IV ZR 409/02 - VersR 2006, 685) bestätigt und dabei berücksichtigt, dass § 105b VBLS a.F. für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen hat, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet (aaO unter II 2 a). Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das hat der Senat verneint, weil es sachliche Gründe dafür gibt, dass Voraussetzung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem ist. Sachliche Gründe hat der Senat darin gesehen, dass die erforderliche Beschäftigungsdauer von fünf Jahren der ansonsten geforderten Wartezeit entspreche und außerdem die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Berechtigten eine Rolle gespielt habe (aaO unter II 2 b). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sieht der Senat keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier in Rede stehende Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.

c) Vor diesem Hintergrund hat die Revision im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Die Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. ist ebenfalls nicht willkürlich. Ursprünglich galt die Bestimmung für vor dem eingetretene Versicherungsfälle. Davon hätten nur wenige (in der Zeit vom bis geborene) Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, profitieren können. Durch die Verschiebung des Stichtags auf den und schließlich - nach der 39. Satzungsänderung aufgrund des Verwaltungsratsbeschlusses vom - auf den konnten weitere, über einen Zeitraum von zwei Jahren (in der Zeit vom bis ) geborene Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, erfasst werden. Diese Erweiterung kam auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, bei denen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Letztlich konnten diejenigen betroffen sein, die in der Zeit vom bis zum geboren waren und bei denen der Versicherungsfall vor dem , also ggf. gerade mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eintrat. § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. begründet eine Ausnahme von dem Wartezeiterfordernis für Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist und die zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter erreichten, aber bereits vorher ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten. Ein Anlass, diese besondere Begünstigung noch weiter für später geborene Versicherte, bei denen ab dem der Versicherungsfall eintrat, auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass zum nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenommen wurden, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zurücklegen konnten, also frühestens am geboren waren (vgl. Senatsurteil vom aaO unter II 2 c). Je jünger die Beschäftigten bei Aufnahme in die Zusatzversorgung waren, desto höher war die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Wartezeit erfüllen und zumindest eine Versicherungsrente von der Beklagten erhalten konnten, selbst wenn sie an einer Vorruhestandsregelung teilnahmen. Dass in Einzelfällen nach dem Geborene - wie die Klägerin - deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres und noch vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, aber erst nach dem Stichtag eine Rente i.S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. beziehen konnten, musste der Satzungsgeber nicht in die Sonderregelung einbeziehen.

Allein die Verschiebung des Stichtags vom auf den ist für die Klägerin und vergleichbare Pflichtversicherte nicht willkürlich. Diese wären nicht anders zu behandeln, wenn es bei dem Stichtag vom geblieben wäre. Auch dann wäre die Klägerin vorher aufgrund des Auflösungsvertrages aus der Pflichtversicherung ausgeschieden, der Versicherungsfall aber erst nach dem Stichtag eingetreten.

bb) Die Beklagte hat auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, indem sie § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nicht auf die Klägerin angewandt hat.

Aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom (ABlEG L 303/16 vom ) kann die Klägerin nicht die erstrebte Einbeziehung in die Sonderregelung herleiten. Die Klägerin wird nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dass sie gegenüber anderen Versicherten unterschiedlich behandelt wird, beruht darauf, dass der Versicherungsfall bei ihr erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Dies kann auch jüngere Versicherte treffen, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik eine vergleichbare Erwerbsbiographie haben. Nach Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere kann nach Art. 6 Abs. 2 jeder Mitgliedsstaat vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung in diesem Sinne gehört auch das von der Beklagten betriebene Zusatzversorgungssystem für den öffentlichen Dienst ( - Elisabeth Mayer gegen VBL, EuZW 2005, 150 Abschnitt 29).

Auch nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind unterschiedliche Behandlungen bei der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Bezug von Altersrente hieraus zulässig, ebenso die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen. Solche Altersgrenzen stellen regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters dar (MünchKomm-BGB/Thüsing 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54).

2.

Hinsichtlich des Hilfsantrags bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung im Revisionsverfahren.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin die von ihr nach §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs.1 Satz 1 BetrAVG begehrte Zusatzrente versagt.

aa) Eine solche Zusatzrente setzt nach § 18 Abs. 2 BetrAVG voraus, dass die Anwartschaft der bei der Beklagten pflichtversicherten Person nach § 1b BetrAVG fortbesteht und ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bereits die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Versorgungszusage zu ihren Gunsten wurde erst mit Erstreckung der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung auf das Tarifgebiet Ost am erteilt und bestand somit erst vier Jahre und sieben Monate, als die Klägerin zum aus dem Schuldienst ausschied.

bb) Auch auf eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Ob das Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Vorruhestandsregelung im Sinne dieser Vorschrift darstellt oder darunter - wie das Berufungsgericht meint - nur solche Vereinbarungen fallen, die im Rahmen des Vorruhestandsgesetzes geschlossen wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Selbst wenn man von einer Vorruhestandsregelung ausgeht, muss eine Anwartschaft bereits vorhanden sein, denn der Arbeitnehmer kann nur eine bestehende Anwartschaft "behalten". Die Klägerin hatte zur Zeit ihres Ausscheidens aus ihrem Arbeitsverhältnis noch keine Anwartschaft erlangt, weil sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11). Wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung nicht angenommen werden (BGHZ 84 aaO).

Durch § 1b BetrAVG wird in einem solchen Fall eine Anwartschaft nicht begründet; die Vorschrift setzt vielmehr eine bestehende Anwartschaft voraus. Nichts anderes ergibt sich aus § 1b Satz 5 BetrAVG, wonach der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt wird. Damit soll einerseits das Ziel der Unverfallbarkeit durch Wartezeiten nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sollen vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht günstiger gestellt werden als die im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer. Daher bleiben Wartezeitenklauseln mit aufschiebender Wirkung unberührt (Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1b Rdn. 145 m.w.N.). Wartezeitenklauseln mit ausschließender Wirkung enthalten Aufnahmevoraussetzungen, die durch § 1b BetrAVG grundsätzlich nicht angetastet werden sollen (BAGE 29, 227, 230 f.; BAG, NZA 2005, 840 unter 3 a; Blomeyer/Otto aaO Rdn. 146, jeweils m.w.N.). § 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG lässt Wartezeiten insoweit unberührt, als sie den begünstigten Personenkreis abgrenzen und betrifft nur Wartezeiten, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer hätte erfüllen können, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestanden hätte (BAGE aaO 232). Eine solche Wartezeit als Leistungsvoraussetzung bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht; vielmehr grenzt diese Bestimmung den begünstigten Personenkreis dergestalt ab, dass eine Umlagezeit von 60 Monaten erforderlich ist, um überhaupt eine Anwartschaft auf Leistungen - zumindest in Form einer Versicherungsrente - zu erlangen.

cc) Da die Klägerin noch keine Zusatzrentenanwartschaft erworben hatte, kann sie auch nicht mittels der Übergangsregelung des § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG eine Zusatzrente von der Beklagten beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit vorweisen konnte. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzung müsste eine Anwartschaft, die erhalten werden konnte, bereits bestanden haben. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall.

b) Bezüglich des Hilfsantrags bestand auch kein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die beiden Fragen, die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat, über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie hier aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

Fundstelle(n):
PAAAD-44962