Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG für jede Personengesellschaft
gesondert zu prüfen.
Auszahlungen von Gewinnanteilen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar.
Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der
an dessen Spitze stehenden Holding AG verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine
konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4a EStG nicht vor.
Bei der Bestimmung der Überentnahmen der Personengesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr ist der Gesamthandsbilanzgewinn
mit dem aus der Abschreibung des Firmenwerts resultierenden Ergänzungsbilanzverlust zu saldieren. Aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG
ergibt sich nichts anderes.
Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch die Entgelte, die für den Ausgleich bestehender Schuldsalden an eine Konzerngesellschaft
im Rahmen eines Cash-Pool-Systems zu entrichten sind.
Die Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 537 Nr. 9 DStZ 2011 S. 421 Nr. 12 EFG 2010 S. 1398 Nr. 17 EStB 2010 S. 459 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2010 S. 2282 YAAAD-44852
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.04.2010 - 11 K 3720/08 F
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