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FG München Urteil v. - 10 K 1984/18 EFG 2021 S. 1361 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 6b, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft

betriebsbezogene Betrachtung

Entnahmen und Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG

Auswirkung der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG

Eigenkapital

Leitsatz

1. Die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG ist auch bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften zu beachten.

2. Die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ist letztlich in Bezug auf jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen. In diesem Rahmen stellt die Entnahme des (handelsrechtlichen) Gewinnanteils der als Kommanditistin an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft eine Entnahme dar.

3. Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die Untergesellschaft führt nicht zu einer Einlage in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft.

4. Der Annahme von Überentnahmen steht nicht entgegen, dass durchweg ein positives Eigenkapital ausgewiesen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 15
DStRE 2022 S. 588 Nr. 10
EFG 2021 S. 1361 Nr. 16
EStB 2022 S. 33 Nr. 1
GStB 2021 S. 359 Nr. 10
GStB 2021 S. 451 Nr. 12
KÖSDI 2021 S. 22429 Nr. 10
EAAAH-82114

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FG München, Urteil v. 18.03.2021 - 10 K 1984/18

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