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NWB BB 7/2010 S. 202

Internethandel: Preisänderungen frühzeitig ankündigen

Mandanten, die Waren über das Internet vertreiben und ihre Angebote in einer Preissuchmaschine bewerben, müssen Preiserhöhungen so frühzeitig ankündigen, dass diese von den Preis-Suchmaschinen auch rechtzeitig umgesetzt werden können. Unterlassen Ihre Mandanten das, können sie wegen Irreführung haftbar gemacht werden. Kommt es zu Preisabweichungen, haben die Kunden darüber hinaus Anspruch auf den niedrigsten Preis – die Differenz geht dann zu Lasten Ihrer Mandanten (vgl. dazu das ).

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