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AG Wetzlar 27.10.2009 38 C 1411/09, NWB 25/2010 S. 1961

Mietrecht | Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mitmieters

Mieten Ehepartner gemeinsam eine Wohnung, ist nach dem Versterben des einen der andere Ehegatte nach § 563a Abs. 2 BGB berechtigt, das Mietverhältnis wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage zu kündigen. Dazu muss er die Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Ehepartners schriftlich erklären. Eine Begründung ist nicht zwingend. Erst recht kommt es nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Begründung an. Folglich ist die Angabe fehlerhafter, weil nicht einschlägiger, Vorschriften unschädlich.

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