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Aktuelle Rechtsprechung zur Anpassungsprüfung von Betriebsrenten
Von der bloßen Chance auf Inflationsausgleich zur Regelanpassung
Kaum ein anderer Paragraf des Betriebsrentengesetzes hat den Arbeitgebern entsprechende unkalkulierbare zusätzliche finanzielle Belastungen auferlegt und zugleich für eine so enorme Rechtsunsicherheit gesorgt wie die Anpassungsprüfungsverpflichtung nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
I. Prüfungspflicht
[i]Anpassungsprüfung löst „im Regelfall” eine Anpassungsverpflichtung ausNach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 16 BetrAVG schuldet der Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern zunächst einmal nur die Durchführung einer Anpassungsprüfung und damit eines entsprechenden Prüfungsverfahrens. § 16 BetrAVG normiert keine obligatorische Anpassungsverpflichtung. Gleichwohl ist nach jüngerer Rechtsprechung des BAG zu beachten, dass die Anpassungsprüfung nicht lediglich eine mehr oder weniger große Chance für den Betriebsrentner auf einen eventuellen Inflationsausgleich gewährt (so noch: , DB 2007 S. 580), sondern dass die Anpassung der „Regelfall” und die Nichtanpassung die „Ausnahme” is...