Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein gesetzliches Verbot
Leitsatz
Eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung zur Bildung einer Ansparrücklage für Apothekeneinrichtungen
liegt bei Gründung eines Betriebes zum Betreiben einer sog. Präsenzapotheke trotz Abschluss entsprechender Gesellschafts-
und Franchiseverträge zumindest dann nicht vor, wenn aufgrund umfangreicher beidseitiger Kündigungsrechte und Haftungsausschlüsse
ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung möglich ist und zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage nicht absehbar
ist, ob und wann dieses rechtliche Verbot geändert oder aufgehoben wird..
Die Umstände, dass aufgrund eines vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens die Schließung einer solchen
Filialeapotheke untersagt und entgegen der gesetzlichen Regelung eine Erlaubnis durch ein Gesundheitsministeriums eines anderen
Bundeslandes zum Betrieb einer solchen Filialeapotheke erteilt wurde, bieten noch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte
dafür, dass bis zum Ende des Investitionszeitraums die Aufnahme des Betriebs einer Präsenzapotheken durch die steuerpflichtige
Gesellschaft möglich ist, auch wenn gewichtige Gründe für die Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des gesetzlichen Verbots sprechen
und ein entsprechendes Vorlageverfahren beim Europäischengerichtshof anhängig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-44251
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.02.2010 - 1 K 839/08
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