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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 839/08

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 5, EStG § 7g Abs. 4, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3

Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein gesetzliches Verbot

Leitsatz

  1. Eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung zur Bildung einer Ansparrücklage für Apothekeneinrichtungen liegt bei Gründung eines Betriebes zum Betreiben einer sog. Präsenzapotheke trotz Abschluss entsprechender Gesellschafts- und Franchiseverträge zumindest dann nicht vor, wenn aufgrund umfangreicher beidseitiger Kündigungsrechte und Haftungsausschlüsse ein folgenloses Aussteigen aus der Vereinbarung möglich ist und zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage nicht absehbar ist, ob und wann dieses rechtliche Verbot geändert oder aufgehoben wird..

  2. Die Umstände, dass aufgrund eines vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens die Schließung einer solchen Filialeapotheke untersagt und entgegen der gesetzlichen Regelung eine Erlaubnis durch ein Gesundheitsministeriums eines anderen Bundeslandes zum Betrieb einer solchen Filialeapotheke erteilt wurde, bieten noch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Ende des Investitionszeitraums die Aufnahme des Betriebs einer Präsenzapotheken durch die steuerpflichtige Gesellschaft möglich ist, auch wenn gewichtige Gründe für die Gemeinschaftsrechtwidrigkeit des gesetzlichen Verbots sprechen und ein entsprechendes Vorlageverfahren beim Europäischengerichtshof anhängig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-44251

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.02.2010 - 1 K 839/08

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