Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG
Übergang von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit
Der BFH hat entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen ist, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.
Veräußerungs- und Aufgabegewinn nicht steuerpflichtig
Nach § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser muss um Bestandteile bereinigt werden, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer übereinstimmen. Daher unterliegt bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG nicht der Gewerbesteuer (vgl. , BStBl 1982 II S. 707). Aufgrund ihres Objektsteuercharakters soll diese nämlich lediglich den durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinn erfassen.
Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit
Vorau...BStBl 1994 II S. 709BStBl 2009 II S. 289