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Zwischenschaltung einer GmbH bei Grundstücksverkäufen
Unterscheidung zwischen funktionslosen GmbHs und solchen mit wesentlicher eigener Tätigkeit
Der BFH hat mehrfach entschieden, eine missbräuchliche Gestaltung könne anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige bei geplanten Grundstücksverkäufen eine GmbH dazwischen schaltet (Urteile v. - III R 25/02, BStBl 2004 II S. 787, und v. - X R 39/03, BStBl 2005 II S. 817). Jetzt hat ein anderer Senat klargestellt, diese strenge Beurteilung gelte allein bei einer „funktionslosen” GmbH, nicht dagegen bei einer GmbH, die im Rahmen des Immobiliengeschäfts eine eigene, „wertschöpfende” Tätigkeit ausübe. Ob sich durch das Zwischenschalten der GmbH nennenswerte Ersparnisse erzielen lassen, hängt gleichwohl von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
GmbH als Miteigentümerin und Bauherrin
Eine GbR mit drei natürlichen Personen als Gesellschaftern hatte 1992 in den neuen Bundesländern ein Grundstück von 7.952 qm erworben, auf dem außer einem Verwaltungsgebäude verschiedene Nebengebäude standen. Das Verwaltungsgebäude ließ die GbR sanieren. Nach der Renovierung wurde es an das Land vermietet.
Die Nebengebäude ließ die GbR abreißen. Sie plante, auf diesem Teil des Grundstücks ein Einzelhandelsgeschäft und darüber liegende Büroräume zu errichten. Vermietungsbemühungen für die Büroräume erwiesen s...