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Aktivierungswahlrecht des Feldinventars
Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung
Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat er die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Zum Betriebsvermögen gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge erlaubt die Finanzverwaltung in R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR, von der Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte aus Billigkeitsgründen abzusehen. Das Wahlrecht wird grundsätzlich – durch Nichtaktivierung oder durch Aktivierung – in der ersten Bilanz ausgeübt. Der BFH hat jetzt entschieden: Ist der Landwirt nach einem Verzicht zur Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte übergegangen, ist er hieran nach R 14 Abs. 2 Satz 4 EStR aufgrund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden.
Begriff des Feldinventars und der stehenden Ernte
Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte wird der auf den Feldern stehende Bestand an Feldfrüchten bezeichnet, bevor er abgeerntet wird. Von diesem Verständnis ausgehend umfasst der Begriff „Feldinventar” auch die stehende Ernte.
Das Feldinventar ist zwar wesentlicher Bestandteil...