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Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung gegen die Organgesellschaft im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags
Anmerkungen zum
Doppelte Verlustnutzungen im Organkreis sind zu korrigieren. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Doppelerfassung durch verlustbedingte Abschreibung der Beteiligung oder durch andere Gestaltungen der Verlustfinanzierung mittels Eigen- oder Fremdkapital z. B. durch Abschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens i. S. des § 32a GmbHG erfolgt.
Rechtsgrundlage für diese Korrektur ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, wonach eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17, 18 KStG Betriebsstätte des Organträgers ist.
Allerdings muss auch bei Verlusten aufgrund Forderungsabschreibungen der Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises haben, dass die Abschreibung nicht auf bereits erzielten Verlusten, sondern z. B. auf verschlechterten Rentabilitätsaussichten bei seinem Schuldner für Zeiten außerhalb der Organschaft, beruht.
Die Überprüfung und gegebenenfalls die Korrektur von Forderungsabschreibungen ist regelmäßig Prüffeld in einer Betriebsprüfung. Zu diesem Thema hat der BFH jetzt ein für die Finanzverwaltung und ihre Betriebsprüfer erfreuliches Urteil gefällt . Danach ist die Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung gegen die gewerbesteuerliche Organg...