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Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich
Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d. h. wenn sie eine wesentliche – wertschöpfende – eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG; § 42 AO).
Im Urteilsfall verkaufte eine GbR einer von ihren Gesellschaftern gegründeten und beherrschten GmbH einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in den neuen Bundesländern. Darauf sollte die GmbH ein gemeinsames Gebäude errichten. Der GbR sollten die Gewerberäume im Erdgeschoss zustehen, der GmbH 45 Wohnungen im Obergeschoss. Die bisherige Rechtsprechung des BFH hat die Zwischenschaltung einer „funktionslosen” GmbH bei Grundstücksgeschäften bei Vorlie...