Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages mit mehreren gleichrangigen in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten
Leitsatz
Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes .
Gesetze: Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 1998, § 269 BGB
Instanzenzug: Az: 7 U 253/07 Urteilvorgehend Az: 11 O 82/06
Tatbestand
1 Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. S. (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner vereinbarte mit der Beklagten im Jahr 1995 in einer notariell beurkundeten Güterstandsvereinbarung Gütertrennung und verpflichtete sich, an die Beklagte zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche 110 Mio. DM abzüglich bereits bezahlter 12 Mio. DM zu zahlen. In der Folgezeit kam der Schuldner dieser Verpflichtung durch Vermögensübertragungen und Zahlungen an die Beklagte nach. Im Februar 2000 wurden schwere Wirtschaftsstraftaten des Schuldners aufgedeckt, deretwegen er im Dezember 2001 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
2 Der Kläger machte im Verlauf des Jahres 2000 umfangreiche Ansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend und berühmte sich weiterer Ansprüche. Am verklagte er die Beklagte beim Landgericht Karlsruhe auf Zahlung von rund 115 Mio. DM und Rückübertragung verschiedener Vermögensgegenstände. Am schlossen die Parteien nach mehrmonatigen Verhandlungen in Basel eine umfassende notarielle Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen mit Ausnahme von Gegenständen des persönlichen Bedarfs auf den Kläger zu übertragen. Nach einer der Vereinbarung beigefügten Anlage belief sich das zu übertragende Vermögen der Beklagten auf einen "Orientierungswert" von rund 367 Mio. DM. Der Kläger verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Beklagte aus dem übernommenen Vermögen 9,5 Mio. DM zu zahlen und weitere 500.000 DM als Kostenersatz für Verwendungen auf das Vermögen. Ferner wurde vereinbart, dass die Beklagte als Gesellschafterin aus einer zur Verwertung von Vermögensgegenständen der Beklagten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschied und dafür eine Abfindung von weiteren 9,5 Mio. DM erhalten sollte. Am und am vereinbarten die Parteien Ergänzungen zu der Vergleichsvereinbarung vom .
3 Die Beklagte erfüllte in der Folgezeit ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung nahezu vollständig. Erstmals im Sommer 2004 kam es zu Streit über die weitere Abwicklung der Vereinbarung. Im Jahr 2005 bezeichnete die nunmehr in der Schweiz wohnhafte Beklagte die Vereinbarung vom wegen eines krassen Missverhältnisses von Leistungen und Gegenleistungen als sittenwidrig, focht die Vereinbarung überdies wegen arglistiger Täuschung über die angeblich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände an und erklärte den Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Klägers. Der weiteren Abwicklung der Vereinbarung widersetzte sie sich. Eine vom Kläger geforderte Erklärung, nicht weiter die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung oder ein Rücktrittsrecht zu behaupten, gab sie nicht ab.
4 Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung vom und die zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen wirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Gründe
5Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung über die erhobene Klage international nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ), wonach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung in dem anderen Staat erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zwar gelte diese Regelung auch für Klagen, mit denen die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrt werde. Da die Vereinbarung vom aber mehrere Hauptleistungspflichten beinhalte, deren Erfüllungsort teils in Deutschland, teils in der Schweiz, teils auch in anderen Ländern liege, könne Art. 5 Nr. 1 LugÜ keine Anwendung finden.
II.
7Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
8Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich im Streitfall nach dem Lugano-Übereinkommen. Dieses ist sachlich und zeitlich anwendbar, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 LugÜ) und die Klage erhoben wurde, nachdem das Lugano-Übereinkommen am im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft trat (BGBl. 1995 II S. 221; § 54 Abs. 1 LugÜ). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVVO) ist nicht anzuwenden, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 54b Abs. 2 lit. a LugÜ).
9Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜ greift, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht ein. Ohne das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes der Beklagten wäre es zwar nicht zu der Vereinbarung vom und zum Streit über deren Wirksamkeit gekommen. Dies genügt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. Gourdain, Slg. 1979, 733 Nr. 4; v. - Deko Marty Belgium, NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. - SCT Industri, ZIP 2009, 1441 f Nr. 21, 25).
101. International zuständig für Klagen in Zivilsachen sind nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit. Im Streitfall sind dies die Gerichte der Schweiz.
112. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Nr. 1 LugÜ vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es durfte sich dabei an der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVÜ), dem das Lugano-Übereinkommen nachempfunden wurde, durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren (vgl. Präambel und Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, BGBl. 1994 II S. 2697; , WM 2009, 766, 767 Rn. 10; BGE 124 III 188, 191).
12a) Der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist grundsätzlich eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom nebst Ergänzungsvereinbarungen. Nach seinem Wortlaut greift Art. 5 Nr. 1 LugÜ nicht nur ein, wenn um einzelne Ansprüche aus einem Vertrag gestritten wird, sondern auch dann, wenn der Vertrag als solcher Streitgegenstand ist. Es ist deshalb anerkannt, dass auch Klagen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll, unter diese Regelung fallen können (vgl. Effer, IPRax 1983, 31, 33; , NJW 2001, 1936, 1937; BAGE 107, 178, 190; BGE 133 III 282, 286; OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 57; Fasching/Simotta, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. 5/1 Art. 5 EuGVVO Rn. 45).
13b) Aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 LugÜ folgt, dass auch im Falle einer das ganze Vertragsverhältnis betreffenden Feststellungsklage entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des Klägers an den Erfüllungsort der einzelnen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis anzuknüpfen ist. Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn das streitige Vertragsverhältnis mehrere gleichrangige Hauptpflichten enthält, die in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind. Diese Frage ist hier entscheidungserheblich.
14aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Gericht am Sitz der auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags klagenden Partei nicht bereits deshalb international zuständig, weil sie aus dem Vertrag die Pflicht des Gegners zu der Erklärung ableitet, er bestreite die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr. Die Klage ist nicht auf Abgabe einer solchen Erklärung, sondern auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtet. Auch der Gesichtspunkt, dass deutsche Gerichte im Falle einer auf eine noch offene, in Deutschland zu erfüllende Vertragspflicht bezogenen Leistungsklage auch für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO international zuständig wären, begründet für sich genommen nicht die internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage.
15bb) Der im Streit befindliche Vertrag enthält mehrere wechselseitige Pflichten. Wo diese zu erfüllen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts maßgeblich ist (lex causae; st. Rspr. des EuGH seit dem Urt. v. - Tessili, NJW 1977, 491; BGHZ 157, 224, 231; BGE 124 III 188, 189; Geimer/Schütze aaO Rn. 76 ff m.w.N.). Nach Art. 27 EGBGB a.F. ist dies deutsches Recht, weil die Parteien in § 8 Nr. 2 der Vereinbarung vom eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Maßgeblich ist deshalb § 269 BGB. Danach hat der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung dort zu erbringen, wo er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort für die Leistung entweder vereinbart oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss vielmehr für jede Verpflichtung gesondert festgestellt werden (, WM 2004, 2038, 2039; v. - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 12).
16(1) Die Revision meint, aus der Natur der in Rede stehenden Vereinbarung als Vergleich folge ein Ortsbezug der gesamten Vereinbarung auf den Ort des Streitverhältnisses, das durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens geregelt werden sollte. Ort des Streitverhältnisses sei der Ort, an dem der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit rechtshängig geworden sei oder geworden wäre; an diesem Ort habe auch das wechselseitige Nachgeben in Form von Willenserklärungen zu erfolgen. Aus den Umständen sei daher zu entnehmen, dass der Erfüllungsort für die Vereinbarung insgesamt im Landgerichtsbezirk Karlsruhe liege. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Inhalt der Vereinbarung vom geht weit über den Gegenstand der kurz zuvor beim Landgericht Karlsruhe eingereichten Klage hinaus. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung betrifft nicht eine Pflicht, dem Vergleich im Wege des Nachgebens zuzustimmen, sondern die aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten. Der Ort, an dem diese zu erfüllen sind, kann nicht einheitlich beurteilt werden.
17(2) Die Leistungshandlungen für einen erheblichen Teil der vereinbarten Pflichten waren in Deutschland vorzunehmen. Dies gilt etwa für die Zahlungspflichten des Klägers und für die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in Deutschland belegene Grundstücke zu übertragen.
18(3) Vereinbart wurden aber auch Pflichten, die außerhalb Deutschlands zu erfüllen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den , BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Erfüllungsort 1) die Verpflichtung der Beklagten gezählt, dem Kläger Grundstücke in Spanien, in den USA und in Uruguay zu übertragen. Die Revision hält dem entgegen, ein Erfüllungsort am Ort des im Ausland belegenen Grundstücks könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn das ausländische Recht bestimmte Übertragungserfordernisse normiere, die nur vor Ort zu erfüllen seien, wie in Deutschland die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch; hierzu habe das Berufungsgericht nichts festgestellt. Ob dieser Einwand durchgreift, bedarf keiner Entscheidung.
19(4) Denn jedenfalls die Verpflichtungen der Beklagten, dem Kläger verschiedene Forderungen und Einrichtungs- und Kunstgegenstände in einer Villa in St. Moritz zu übertragen, waren außerhalb Deutschlands, nämlich in der Schweiz zu erfüllen.
20Im Rahmen der Verpflichtung, ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zu übertragen, hatte die Beklagte dem Kläger auch Forderungen aus Guthaben bei verschiedenen Schweizer Banken und bei einer Stiftung in Liechtenstein zu übertragen (§ 1 der Vereinbarung vom i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung; angegebener Gesamtwert rund 173 Mio. DM). Die Abtretung der Forderungen erfolgte durch Abgabe entsprechender Erklärungen in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom , also am Ort der Beurkundung in Basel. Dies begründet die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Streitigkeiten über diese Verpflichtung, denn nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist neben dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist. Der tatsächliche Erfüllungsort braucht mit dem zunächst vereinbarten Erfüllungsort nicht überein zu stimmen; die einvernehmliche Erfüllung einer Verpflichtung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist allerdings regelmäßig auch als Vereinbarung eines neuen Erfüllungsorts anzusehen (Dasser/Oberhammer aaO Rn. 32; Kropholler aaO Rn. 34).
21Die Beklagte war ferner verpflichtet, dem Kläger Inventar und Kunstwerke zu übertragen, die sich in einer Villa in St. Moritz/Schweiz befanden (§ 1 der Vereinbarung vom i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung; angegebener Wert ca. 10 Mio. DM). Nach dem insoweit maßgeblichen Sachenrecht der Schweiz (Art. 43 EGBGB) ist für die Eigentumsübertragung an beweglichen Gegenständen neben einem gültigen obligatorischen Grundgeschäft die Übertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein Übergabesurrogat erforderlich. Als Übergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, ähnlich § 930 BGB) und eine Besitzanweisung (ähnlich § 931 BGB) in Betracht (vgl. etwa Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. Rn. 1688, 1710 ff). In § 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom erklärten die Parteien, dass, sofern zur Übertragung eines Vermögensgegenstands die Besitzverschaffung notwendig sei, der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Besitzer an den Kläger abgetreten werde; soweit die Beklagte Besitzerin sei, verpflichte sie sich, die Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und bis zur Herausgabe für den Kläger unentgeltlich zu verwahren. Mit diesen Erklärungen war die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Inventar und Kunstwerken erfüllt, und zwar in der Schweiz. Dies begründete auch für Streitigkeiten über diese Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.
22c) Enthielt die Vereinbarung sonach verschiedene Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in unterschiedlichen Staaten, so lässt sich für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des gesamten Vertrags aus Art. 5 Abs. 1 LugÜ keine einheitliche internationale Zuständigkeit herleiten.
23aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung (LG Trier NJW-RR 2003, 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (Geimer/Schütze aaO Rn. 110; Fasching/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die für den Kläger maßgebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Dasser/Oberhammer aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 32; Wolf, IPRax 1999, 82, 85) ab. Wieder andere halten einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO (entsprechend Art. 5 Nr. 1 LugÜ) nur dann für gegeben, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen am selben Ort zu erfüllen sind (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 9).
24bb) Nach der auch für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ nicht auf eine beliebige Verpflichtung aus dem Vertrag an, sondern auf diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet ( de Bloos, NJW 1977, 490). Stützt der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebensächliches folgt der Hauptsache ( Shenavai, NJW 1987, 1131, 1132 Nr. 19). Auf die vertragscharakteristische Leistung hat der Europäische Gerichtshof nur bei Verträgen über unselbständige Dienste abgestellt (Urt. v. - Ivenel, IPRax 1983, 173); darüber hinaus hat er die Anwendung dieses Kriteriums abgelehnt (Urt. v. - Besix, NJW 2002, 1407, 1408 f, Nr. 38-40 m.w.N.). Betrifft der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag, die nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kein einheitlicher Gerichtsstand für die gesamte Klage ( Leathertex, NJW 2000, 721, 723 Nr. 40, 42). Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr. 1 LugÜ (BGE 124 III 188, 190 f). Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten kann der Kläger vermeiden, indem er die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhebt (Art. 2 EuGVÜ/LugÜ; Leathertex aaO Nr. 41).
25cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Falle einer Klage, mit der die Wirksamkeit einer Vereinbarung festgestellt werden soll, die mehrere gleichrangige Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in verschiedenen Vertragsstaaten beinhaltet, aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand hergeleitet werden. Der durch Art. 5 Nr. 1 LugÜ für den Kläger geschaffenen Möglichkeit, den Beklagten nicht nur an seinem Wohnsitz (Art. 2 LugÜ), sondern auch am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit zu verklagen, liegt zugrunde, dass regelmäßig zwischen der Klage und dem Gericht am Erfüllungsort eine enge Verknüpfung besteht ( Tessili, aaO Nr. 13; v. - Shenavai, aaO Nr. 6; v. - Custom Made Commercial, NJW 1995, 183 Nr. 12 f). Kriterium für das Bestehen des Wahlgerichtsstands ist jedoch nach dem Wortlaut des Übereinkommens nicht die innere Verknüpfung, sondern allein der Erfüllungsort. Damit sollte entsprechend der Zielsetzung des Übereinkommens, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten gewährleisten, ein möglichst klares und eindeutiges Kriterium gewählt werden ( Custom Made Commercial, aaO Rn. 14 f). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die von der allgemeinen Regel des Art. 2 abweichenden Zuständigkeitsregeln wie Art. 5 Nr. 1 so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem eines Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte ( Besix, aaO Nr. 24, 26, 50-52). Dies gilt auch für den Kläger. Einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt, der einen für die Beteiligten vorhersehbaren Gerichtsstand begründet, bietet, wenn die Wirksamkeit einer komplexen Vereinbarung mit mehreren, an unterschiedlichen Orten zu erfüllenden Hauptpflichten Gegenstand des Verfahrens ist, nur der Wohnsitz des Beklagten.
26dd) Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht über den Teil der Feststellungsklage gesondert entschieden werden, der die in Deutschland zu erfüllenden Verpflichtungen betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um ein minus gegenüber der Klageforderung. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die mit der Beklagten getroffene Gesamtvereinbarung wirksam ist, und die Durchsetzbarkeit einzelner aus der Vereinbarung folgender Ansprüche bilden verschiedene Streitgegenstände.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1418 Nr. 24
NJW 2010 S. 2442 Nr. 33
NJW 2010 S. 8 Nr. 24
WM 2010 S. 1144 Nr. 24
ZIP 2010 S. 1150 Nr. 23
CAAAD-44051