Strafverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei: Notwendige Begründung einer Gesamtstrafe
Gesetze: § 27 StGB, § 53 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 54 Abs 2 S 1 StGB, § 259 StGB
Instanzenzug: LG Duisburg Az: 31 KLs 37/09 - 164 Js 625/08 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafaussprüche von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; ). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; ; Fischer, StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).
3Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
wistra 2010 S. 264 Nr. 7
TAAAD-44002